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Monday, 29 December 2008 15:32 |
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Beschluss der Landesregierung Nr. 3268 vom 16.09.2002 Seit 2002 ist die Befahrung der Südtiroler Flüsse durch den Beschluss der Landesregierung Nr. 3268 vom 16.09.2002 reglementiert. Die Passer ist von der Gilfschlucht bis zur Mündung in die Etsch nur vom 15. April bis zum 15. September ab 10:00 Uhr befahrbar. An Sonn- und Feiertagen ist dieser Flussabschnitt nur bis 18:00 Uhr und an Samstagen nur von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr befahrbar. Die Passer ist von Gomion bis zum Riffianer Fußballplatz ebenfalls nur vom 15. April bis 15. September täglich ab 10:00 Uhr befahrbar. An Sonn- und Feiertagen darf auf dieser Strecke nur bis 18:00 Uhr gepaddelt werden. Des Weiteren unterliegen folgende Kanustrecken zeitlichen Einschränkungen: Etsch zwischen Göflan und Latsch sowie von E-Werk Rückgabe in Kastelbell bis zur Töll, Kanu-Fahrverbot an allen Sonntagen. Der Mareiterbach vom Fischteich in Unterackern bis zur Mündung in den Eisack ist befahrbar vom 1. Juni bis 30. August als Übungsstrecke der örtlichen Vereine. Keine Einschränkungen gibt es für: Etsch von der Passermündung bis Salurn, Eisack von Sterzing bis Franzensfeste,von der Rienzmündung bis Klausen und von E-Werk Rückgabe in Kardaun bis Einfluss in die Etsch sowie Rienz von Kniepass bis Mühlbacher Stausee.
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